Satzung

Satzung Junge Liberale, Kreisverband Herne

Stand: 28.01.2022

Inhaltsverzeichnis

§1 Allgemeine Bestimmungen

(1)    Der Verein führt den Namen Junge Liberale Herne

(2)    Der Sitz des Vereins ist Herne

(3)    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§2 Grundsätze

(1)    Der Kreisverband Herne der Jungen Liberalen ist eine Untergliederung des Landesverbandes der Jungen Liberalen NRW e.V.

(2)    Die Jungen Liberalen sind eine selbständige politische Jugendorganisation, in der sich junge, liberal denkende Menschen zusammengeschlossen haben mit dem Ziel, die Idee des politischen Liberalismus weiterzuentwickeln und in die Praxis umzusetzen. Die Jungen Liberalen sind der Jugendverband der Freien Demokratischen Partei (FDP).

(3)    Die Jungen Liberalen setzen sich das Ziel, die größtmögliche Freiheit des Einzelnen zu verwirklichen. Sie verstehen sich insbesondere als Interessenvertreter der Jugend.

§3 Gliederung

Der Kreisverband Herne der Jungen Liberalen kann sich auf Beschluss des Kreiskongresses in Ortsverbände gliedern. Die Gliederung soll sich soweit wie möglich an der Gliederung der örtlichen FDP orientieren.

§4 Mitgliedschaft

(1)    Mitglied im Kreisverband Herne der Jungen Liberalen ist, wer Mitglied des Landesverbandes der Jungen Liberalen ist und seinen Wohnsitz in der Stadt Herne hat. Der Vorstand des Kreisverbandes (Kreisvorstand) kann in Einzelfällen von der Voraussetzung des Wohnsitzes in Herne befreien.

(2)    Mitglied im Landesverband der Jungen Liberalen NRW kann werden, wer mindestens vierzehn Jahre alt ist und das fünfunddreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht Mitglied einer konkurrierenden politischen Vereinigung ist und die Grundsätze und Satzungen des Verbandes anerkennt.

(3)    Der Beitritt zu den Jungen Liberalen wird schriftlich gegenüber dem Landesvorstand oder dem zuständigen Kreisvorstand erklärt. Er wird wirksam, wenn der Landesvorstand die Aufnahme beschlossen hat.

(4)    Die Mitgliedschaft endet:

a)       durch Tod,

b)      bei Vollendung des 35. Lebensjahres, sofern die Satzung des Landes- oder Bundesverbandes nichts anderes vorsieht,

c)       mit dem Eintritt in eine konkurrierende politische Organisation,

d)      durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Kreis-, Landes- oder Bundesvorstand zu erklären ist,

e)      durch Ausschluss bei den Jungen Liberalen.

(5)    Bekleidet ein Mitglied ein durch Wahl erlangtes Amt und erreicht das Mitglied das 35. Lebensjahr während der Amtszeit, erlischt die Mitgliedschaft mit Ablauf der Amtszeit.

§4a Ehrenmitgliedschaft

(1)    Ehrenvorsitzender im Kreisverband Herne der Jungen Liberalen ist, wer auf Vorschlag des Kreisvorstandes von dem Kreiskongress gewählt wird.

(2)    Die Ehrenmitgliedschaft ist nicht von den Regelungen des §4 Abs.2 und Abs.4 b) betroffen.

§5 Organe

Die Organe des Kreisverband Herne der Jungen Liberalen sind:

          der Kreiskongress

          der Kreisvorstand

§6 Kreiskongress

(1)    Der Kreiskongress ist oberstes Beschlussfassungsorgan des Kreisverbandes. Er hat insbesondere folgende unübertragbare Aufgaben:

a)       Entgegennahme des Geschäftsberichts und des politischen Rechenschaftsberichts des Kreisvorstandes

b)      Entlastung, Wahl und Abberufung des Kreisvorstandes. Auf Antrag der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder kann die Entlastung von Mitgliedern des Kreisvorstandes in Einzelabstimmung erfolgen.

c)       Wahl der Delegierten zum Landeskongress

d)      Wahl zweier Kassenprüfer

e)      Änderung der Satzung

f)        Umgliederung des Kreisverbandes

g)       Auflösung des Kreisverbandes

(2)    Der Kreiskongress ist die Mitgliedsversammlung des Kreisverbandes. Er findet mindestens einmal im Geschäftsjahr statt. Darüber hinaus muss er binnen eines Monats einberufen werden, wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

(3)    Die Einladung zum Kreiskongress hat schriftlich oder via E-Mail unter Angabe der Tagesordnung durch den Kreisvorstand zu erfolgen. Die Einladungsfrist beträgt 14 Kalendertage, beginnend ab dem Tage der Verschickung.

(4)    Der Kreiskongress ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen worden ist und zum Zeitpunkt der Beschlussfassung mehr als die Hälfte der zu Beginn des Kongresses anwesenden Mitglieder anwesend sind.

(5)    Zu Beginn des Kreiskongresses wird ein Kongressleiter und ein Protokollführer gewählt. Das Protokoll des Kreiskongresses wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet, es muss vom Kreisvorstand genehmigt werden.

(6)    Anträge, über die der Kreiskongress Beschluss fassen soll, müssen spätestens zu Beginn des Kreiskongresses dem Kongressleiter vorliegen. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbandes der Jungen Liberalen und der Kreisvorstand.

(7)    Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbandes Herne der Jungen Liberalen, die mit ihren Beitragszahlungen nicht länger als drei Monate eigenverschuldet im Rückstand sind. Stimmübertragungen sind nicht möglich.

(8)    Wahlen und Satzungsänderungen können nur durchgeführt werden, wenn sie in der Einladung zum Kreiskongress angekündigt werden. Bei Wahlen und Abstimmungen genügt die einfache Mehrheit, sofern die Satzung oder die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt.

(9)    Die Delegierten und Ersatzdelegierten zum Landeskongress werden vom Kreiskongress in geheimer Wahl für die Dauer eines Jahres gewählt. Ab dem sechzehnten Lebensjahr ist die Wählbarkeit an die Mitgliedschaft in der FDP gebunden. Die Namen der Gewählten sind dem Landesverband mitzuteilen.

(10)Soweit der Kreiskongress nichts Gegenteiliges beschließt, gilt für die Durchführung des Kreiskongresses die Geschäftsordnung des Bundesverbandes der Jungen Liberalen in ihrer jeweils gültigen Fassung entsprechend.

§6a Kreiskongress in hybrider Form

Der Kreiskongress kann in Hybrider Form stattfinden. In diesem Fall sind alle anwesenden und digital zugeschalteten Mitglieder stimmberechtigt. Der Kreisvorstand schafft die, für die satzungs- und geschäftsordnungskonforme Durchführung erforderlichen, technischen und sonstigen Voraussetzungen. Hierzu gehören insbesondere die datenschutzrechtliche Konformität sowie der Ausschluss von Manipulationen nach dem Stand der Technik.

§7 Kreisvorstand

(1)    Der Kreisvorstand setzt sich aus dem geschäftsführenden Kreisvorstand und den gewählten Beisitzern zusammen.

(2)    Der geschäftsführende Kreisvorstand besteht aus

a.       dem Kreisvorsitzenden

b.       bis zu drei, mindestens aber einem stellvertretenden Kreisvorsitzenden

c.       dem Schatzmeister

Ab Vollendung des 18. Lebensjahres ist die Wählbarkeit in die Wahl in den geschäftsführenden Kreisvorstand an die Mitgliedschaft in der Freien Demokratischen Partei (FDP) gebunden.

(3)    Zu Beginn der Kreisvorstandswahlen wird die Anzahl der zu wählenden Beisitzer und stellvertretenden Kreisvorsitzenden durch den Kongress festgelegt. Der Kreisvorstand hat hierzu ein Vorschlagsrecht. Die Abstimmung erfolgt in offenen, wenn nicht mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Anwesenden eine geheime Abstimmung beantragt.

(4)    Die Mitglieder des Kreisvorstandes werden in geheimer Wahl für die Dauer eines Jahres gewählt. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erhält. Im zweiten Wahlgang genügt die relative Mehrheit.

(5)    Der Kreisvorsitzende ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Er vertritt den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich. Im Falle seiner Verhinderung tritt an seine Stelle einer seiner Stellvertreter.

(6)    Der Kreisvorstand führt die Beschlüsse des Kreiskongresses und erledigt die laufenden politischen und organisatorischen Aufgaben. Seine Arbeitsweise regelt er selbst.

(7)    Die Abberufung eines Kreisvorstandsmitglieds erfolgt durch konstruktives Misstrauensvotum der nächsten Kreismitgliederversammlung, die ihren Beschuss mit absoluter Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder fassen muss. Anträge auf Abberufung von Kreisvorstandsmitgliedern können von mind. 1/3 der Mitglieder gestellt werden und müssen mit der Einladung der Kreismitgliederversammlung angekündigt werden.

(8)    Der Kreisvorstand hat das Recht, einem Mitglied des Kreisverbandes das Stimmrecht für eine gewisse Zeit zu entziehen, wenn es vorsätzlich gegen diese Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze des Verbandes verstoßen, das Ansehen der Jungen Liberalen schwerwiegend oder nachhaltig geschädigt oder die für mindestens ein Jahr fälligen Beiträge trotz Mahnung nicht gezahlt hat. Das Mitglied ist vor der Kreisvorstandssitzung, in der über den Stimmrechtsentzug entschieden werden soll, über die gegen ihn vorgebrachten Vorwürfe und die bevorstehende Kreisvorstandssitzung zu informieren. Wenn es das Mitglied wünscht, ist es in der Sitzung vor der Entscheidung anzuhören. Entscheidet der Kreisvorstand, dem Mitglied das Stimmrecht zu entziehen, so ist dieses davon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

§8 Finanzen

(1)    Der Kreisverband deckt seine Aufwendungen durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, öffentliche Zuwendungen und sonstige Einnahmen.

(2)    Die Mitglieder führen ihre Mitgliedsbeiträge an den Kreisverband ab. Über die Höhe der Beiträge entscheidet der Kreisvorstand. Der Mitgliedsbeitrag muss auf die Höhe der an übergeordnete Gliederungen abzuführende Beträge pro Mitglied festgesetzt werden und sollte im Regelfall das Doppelte der abzuführenden Beträge pro Mitglied umfassen.

(3)    Der Schatzmeister ist dafür verantwortlich, dass die Beschlüsse hinsichtlich der Finanzen befolgt werden. Richtlinien für das ordnungsgemäße Buchführungs- und Prüfungswesen sind in der Finanz- und Beitragsordnung niederzulegen.

(4)    Der Kreisverband ist verpflichtet, die Anteile an den Mitgliedsbeiträgen entsprechend der Beschlüsse der Bezirks- und Landeskongresse an die jeweilige Ebene abzuführen.

(5)    Der Schatzmeister legt jährlich vor dem Kreiskongress Rechenschaft über die Finanzen des Kreisverbands ab. Der Kreiskongress stellt den Schatzmeister im Anschluss an dessen Bericht und dem Bericht der Kassenprüfer von allen Forderungen frei (Entlastung).

§9 Subsidiarität

Die Satzungen des Bundes- und Landesverbandes der Jungen Liberalen sind Bestandteil dieser Satzung und gehen ihr vor.

§10 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der auf dem Kreiskongress erschienenen Mitglieder. Satzungsänderungsanträge müssen mit der Satzung und Einladung an die Mitglieder verschickt werden.

§11 Auflösung

(1)    Die Auflösung des Kreisverbandes bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder der Kreiskongress, mindestens jedoch die Hälfte der Mitglieder des Kreisverbandes. Sie kann nur dann beschlossen werden, wenn der entsprechende Antrag sechs Wochen vor der Kreismitgliederversammlung zugegangen ist.

(2)    Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen an den FDP-Kreisverband Herne.

§12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt an dem Tage ihrer Annahme durch den Kreiskongress in Kraft.